StGB §80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem
die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und
dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
StGB §80 a Aufstacheln zum Angriffskrieg
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3)
zum Angriffskrieg (§80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Gewisse Leute sollten sich mal nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.