22C3: Anonymität im Internet

Der Vortrag zu den rechtlichen und technischen Aspekten der Anonymität im Internet war für mich sehr erleuchtend 😉 Die Probleme, die der CCC e.V. als Betreiber eines Anonymisierungsdienstes hat, kommen mir bekannt vor. Mit der Idee ein völlig offenes und kostenloses WLAN in Potsdam aufzubauen, stossen wir auf die gleichen Frage: Wie gehen wir damit um, wenn Nutzer in unserem Netz Straftaten begehen?

Die Haftungsfrage ist bei einem Anonymisierungsdienst und einem offenen WLAN sehr ähnlich. Dem Betreiber kann keine Täterschaft oder Teilnahme vorgeworfen werden und es gilt: Keine Haftung ohne Kenntnisnahme.

Ein Anspruch auf Verbindungsdatenherausgabe besteht nach §100g/h StPO, aber wenn keine Verbindungsdaten anfallen, kann der Anspruch nicht durchgesetzt werden. Der Provider bzw. WLAN-Betreiber kann nur das herausgeben, was an Logs angefallen ist. Ergo: nicht loggen 🙂

Die TK-Überwachung regelt §100a/b StPO. Ein Mesh-Netzwerk muss höchstwahrscheinlich als TK-Anlage angesehen werden. Allerdings muss es eine besonders schwere Straftat sein, die eine ÜBerwachungsanordnung rechtfertigt. Nur Straftaten, die in §100a aufgezählt sind (Mord, Bandenmäßiger Betrug, …) können eine Überwachungsanordnung auslösen, nicht jedoch „normale Internetstraftaten“ wie Betrug, Beleidigung, ect.

Nice to know: eine Überwachungsanordnung von einem Staatsanwalt ohne richterliche Zustimmung endet nach drei Tagen, eine richterliche Anordnung nach 90 Tagen.

Wenn der CCC e.V. Post von der Staatsanwaltschaft bekommt, gibt es ein nettes Standardschreiben als Anwort, das erklärt, warum der CCC keine Chance hat, die Täter zu ermitteln. Interessanterweise gibt sich die Polizei oft damit zufrieden, meistens brauchen sie das Schreiben nur, um den Fall zu den Akten zu legen. Ich hoffe die Folien des Vortrages landen noch im Netz, das wäre auf jeden Fall eine gute Vorlage und man kann die Argumente fast eins zu eins auf ein offenes WLAN übertragen.

Der CCC e.V. arbeitet mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen, prüft aber die Voraussetzungen genau. Das ist ein schönes Argument gegen den Vorwurf Straftaten zu begünstigen. Ein Anonymisierungsdienst hat ständig damit zu kämpfen, aber auch wir wurden schon mit dem Argument konfrontiert, dass ein offenes WLAN Straftaten begünstigt.

4 Antworten auf „22C3: Anonymität im Internet“

  1. hola.

    ja ein interessantes und hochkomplexes juristisches thema. gerne kann ich dir auch meine arbneit zur haftung der provider zukommen lassen. siehe auch im nyblog.

    grüsse,-

  2. @Tab: die Folien würde ich auch gerne haben, leider sind sie auf der Vortragsseite noch nicht verlinkt :-/

    @andl: Wir haben im Moment eine Strecke in der Wilhelm-Stab-Straße. Demnächst wird die Charlottenstraße versorgt, damit wir hoffentlich bald zu den Leuten von uplug in den Elfleinhöfen einen Link hinbekommen. Ich poste Neuigkeiten dazu im Blog, sobald es soweit ist.

    @Tino: *sehr* gerne.

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